Satzung

Präambel ……………………………………………………………………………………………………………………….. 3
§ 1 – Name und Sitz…………………………………………………………………………………………………………. 3
§ 2 – Zweck der Gemeinde ……………………………………………………………………………………………….. 4
§ 3 – Gemeinnützigkeit …………………………………………………………………………………………………….. 5
§ 4 – Gemeinderegister ……………………………………………………………………………………………………. 5
§ 5 – Mitgliedschaft ………………………………………………………………………………………………………… 5
§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft ………………………………………………………………………………………… 5
§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft ………………………………………………………………………………….. 5
§ 8 – Beiträge ………………………………………………………………………………………………………………….. 6
§ 9 – Organe des Vereins ………………………………………………………………………………………………….. 6
§ 10 – Mitgliederversammlung ………………………………………………………………………………………….. 6
§ 11 – Vorstand ……………………………………………………………………………………………………………….. 7
§ 12 – Kassenprüfung ………………………………………………………………………………………………………. 8
§ 13 – Jugendgruppe ………………………………………………………………………………………………………… 8
§ 14 – Frauengruppe ………………………………………………………………………………………………………… 9
§ 15 – Elterngruppe …………………………………………………………………………………………………………. 9
§ 16 – Seniorengruppe ……………………………………………………………………………………………………. 10
§ 17 – Religionsbeauftragte …………………………………………………………………………………………….. 10
§ 18 – Religiöser Beirat ………………………………………………………………………………………………….. 10
§ 19 – Aufsichtsrat …………………………………………………………………………………………………………. 10
§ 20 – Mitgliedschaft der Gemeinde ………………………………………………………………………………… 10
§ 21 – Bildung einer Rücklage ………………………………………………………………………………………… 11
§ 22 – Anforderungen an die Gemeindebücher, Datenschutz ………………………………………………. 11
§ 23 – Auflösung des Vereins ………………………………………………………………………………………….. 12
§ 24 – Gültigkeit der Satzung ………………………………………………………………………………………….. 12


Präambel
Mit dem Namen ALLAH’s, des Erbarmers, des Barmherzigen;
die Mitglieder der Gemeinde bekennen sich zur islamischen Religion und bezeugen, dass es keinen
Gott gibt, außer ALLAH (dem einen Gott) und dass Muhammed (“Segen und Frieden Allahs seien auf
ihm” – s.a.v.) sein Diener und Gesandter ist.
Der Glaube an ALLAH und seine Engel, seine durch den Engel Dschebrail offenbarten Schriften, die
Propheten, welche die Offenbarungen verkündeten, der Tag der Rechenschaft und die göttliche
Vorhersehung bilden die Grundlagen ihres islamischen Glaubens.
Der Islam wird insbesondere gelebt u.a. durch das Glaubensbekenntnis und dessen Umsetzung durch
das tägliche Ritualgebet, das Fasten im Monat Ramadan, die Wallfahrt nach Mekka und die
Sozialabgabe.
Sie bezeugen, dass alle Menschen als Muslime, das heißt mit dem Angesicht ALLAH zugewandt,
geboren werden und die Fähigkeit zur Gottergebenheit in sich tragen. Die Ergebenheit in ALLAH und
die Rechtschaffenheit im Diesseits, welche durch das bewusst gelebte Bekenntnis Ausdruck finden,
dienen dem Wohl des Einzelnen, wie der gesamten Menschheit.
Richtschnur ihres Glaubens und Handelns ist das unveränderte Wort ALLAHS in Gestalt des Korans
und dessen Ausdruck durch die Worte und Handlungen des Gesandten Muhammed (s.a.v.).
In der Auslegung der Glaubensgrundlagen und in der Glaubensausübung richten sie sich zunächst nach
Koran und Sunna, danach dem Konsens islamischer Gelehrter und schließlich nach dem
Analogieschluss. Dabei richtet sich die Mehrheit in der Religionspraxis nach der hanafitischen
Rechtsschule der sunnitischen Glaubenslehre, wobei auch andere sunnitische Rechtsschulen als
gleichberechtigt und gültig anerkannt werden. Sie erkennen alle Muslime, gleich welcher Rechtsschule
sie sich angehörig fühlen, im Rahmen des gemeinsamen Glaubensbekenntnisses als dieser
Gemeinschaft zugehörig an.
Sie wissen sich der Unantastbarkeit der Menschenwürde, den Menschenrechten, der
Gleichberechtigung aller Menschen und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet
und bekennen sich zum Grundgesetz sowie zu der Verfassung des Bundeslandes Baden-
Württemberg, Baden.
Die Mitglieder setzen sich entsprechend der Barmherzigkeit ALLAHS für Gerechtigkeit und Frieden
zwischen allen Menschen und für die Bewahrung der göttlichen Schöpfung ein. Sie wenden sich gegen
jede Form der Zwietracht, der Gewalt oder Diskriminierung, insbesondere gegen. Islam- und
Muslimfeindlichkeit.

§ 1 – Name und Sitz
1.1
Der Verein führt den Namen DİTİB-Türkisch- Islamische Gemeinde zu Buchen e.V.”.
Die Befugnis zur Verwendung des Namenszusatzes DITIB kann vom Bundesverband vom Zeitpunkt
der Kündigung der Mitgliedschaft an, gleichgültig von welcher Seite, mit sofortiger Wirkung
eingeschränkt oder untersagt werden.
1.2
Die Gemeinde hat ihren Sitz in 74722 Buchen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Buchen
unter VR-119 eingetragen.
1.3
Im Nachfolgenden wird (Definitionen)
a) Der Verein „DITIB-Türkisch Islamische Gemeinde zu Buchen e.V.” mit „Gemeinde”;
b) der Verein Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion (D.I.T.I.B) e.V. als Verein
eingetragen beim Amtsgericht Köln unter VR-8932, mit “DITIB-Bundesverband”;
c) der Verein „Islamische Religionsgemeinschaft DİTİB Baden-Württembe e.V.“ als Verein
eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart unter VR-723801 mit “Landesverband“;
d) Verein LV.“Baden e.V.“ als Verein eingetragen beim Amtsgericht:Mannheim unter VR-
103498 mit „Langesregionalverband“ bezeichnet.
e) der religiöse Beirat ist der religiöse Beirat des Landesverbandes;
f) der Oberste Religionsrat ist die religiöse Instanz des DITIB-Bundesverbandes.
Der besseren Lesbarkeit willen wird in der Satzung die einheitliche Nennungsform verwendet, diese ist
sowohl für Männer als auch Frauen gültig.


§ 2 – Zweck der Gemeinde
2.1
Die Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2
Zweck der Gemeinde ist die Förderung der Religion.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der islamischen Religion, Errichtung,
Erwerb, Unterhaltung, Sanierung, Um- und Ausbau von Moscheen, Gebetsräumen und islamischen
Gemeindehäusern, die Erteilung von Religionsunterricht, die Förderung der Aktivitäten zur islamischreligiösen
Bildung sowie die religiöse Erziehung der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen neben der
Unterstützung des religiösen Lebens in der Gemeinde und dem Abhalten von Gottesdiensten, die
Umsetzung der religiösen Regeln und Praktiken in Todesfällen und bei der Beerdigung, die
Vorbereitung der Muslime auf die Pilgerfahrten, die gemeinsame Begehung der islamisch-religiösen
Feiertage (Tage) sowie religiösen Nächte, Förderung des Dialoges mit den anderen
Religionsgemeinschaften, nicht-islamischen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen sowie
Förderung der gemeinsamen Werte der Gesellschaft, und ähnliche religiöse Aktivitäten.
2.3
Zweck der Gemeinde ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der
Studentenhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Durchführung von Eltern-, Familien-, Jugend-, Mädchenund
Projektarbeit, Beratung, Hilfestellung und Information für Schüler und deren Eltern,
Studienbewerber, Studierende, Praktikanten, Akademiker; Durchführung von verschiedenen
generationsübergreifenden Kultur-, Freizeit-, Bildungs-, Integrations- und Begegnungsangeboten.
2.4
Zweck der Gemeinde ist weiter die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zum
Kennenlernen der eigenen Kultur sowie der anderen Kulturen und als Hilfestellung zur Stärkung der
individuellen und sozialen Persönlichkeitsentwicklung.
Die Vereinsaktivitäten für die Bildung der Kinder- und Jugendlichen beabsichtigt auch gleichzeitig die
außerschulische Bildung und Entwicklung sowie deren bildungsfördernde Inhalte zu fördern.
Ein anderer Zweck der Jugendarbeit der Gemeinde ist es, die gesellschaftliche Teilhabe durch soziale
Aktivitäten zu gewährleisten und die Partizipation der Jugendlichen im öffentlichen Leben durch aktive
Teilhabe zu stärken.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch Einübung von demokratischen Verhaltensweisen,
Gewährleistung der Chancengleichheit, sowie durch Austausch und Integration mit anderen
Jugendgruppen und Jugendverbänden im Sinne des Jugendhilfegesetzes, Initiativen zum Abbau von
Rassismus und Initiativen zur Herstellung von gesellschaftlichen und kulturellen Frieden.
Die Vereinsarbeiten zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe werden außerdem verwirklicht durch die
Förderung der Hilfe und Beratung von benachteiligten und problematischen Kindern, Jugendlichen und
älteren Menschen. Des Weiteren durch die Unterstützung der Verwitweten und Bedürftigen in der
Gesellschaft im Alltagsleben durch Hilfestellung bei ihren täglichen Angelegenheiten, Einkäufen, die
Unterstützung bei Schriftwechsel mit Behörden, zeitweise Zusammenkünfte und gemeinsame
Vorträgen und Austausch sowie der Förderung des Zusammenlebens von Jung und Alt durch
gemeinsame Begegnungen und Aktivitäten.
2.5
Zweck der Gemeinde ist des Weiteren die Förderung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung in
finanziellen sowie persönlichen/spirituellen Notlagen. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem
Sozialdienst für Muslime und Nichtmuslime angeboten und Personen, die die Voraussetzungen des §
53 Abgabenordnung erfüllen, finanziell und/oder seelsorgerisch unterstützt werden (z.B. bei Gewalt an
Frauen, Unterstützung in Trennungsphasen u.ä., aber auch durch Spendenaktionen für Opfer von
Naturkatastrophen und ähnliche Hilfeleistungen).
2.6
Zweck der Gemeinde ist auch die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe, durch
Förderung des Verständnisses zwischengesellschaftlicher, interkultureller und interreligiöser Arbeit
(z.B. Tag der offenen Moschee, Mitgestaltung der gemeinsamen Traditionen und Bräuche anderer
Kulturen, Durchführung von innerreligiösen, interreligiösen und interkulturellen Aktivitäten), und
Verbesserung der Integration durch Ausführung von Aktivitäten wie interreligiöser Dialog mit
Behörden und freien Organisationen, der Begründung sowie Fortentwicklung guter nachbarschaftlicher
Beziehungen.
2.7
Die Gemeinde kann für den Bundes- oder Landesverband sowie dem Landesregionalverband im
Rahmen von Spendenaktionen für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke des Bundes-,
oder Landes-, oder Landesegionalverbandes Mittel beschaffen; die Beschaffung von Mitteln setzt
voraus, dass der jeweilige Verband im Sinne des Gesetzes als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt
ist. Die Gemeinde unterstützt Hilfskampagnen der angeschlossenen Verbände


§ 3 – Gemeinnützigkeit
3.1
Die Gemeinde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2
Mittel der Gemeinde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinde.
3.3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinde fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4
Die Finanz- und Buchhaltungsordnung regelt die Grundsätze der Buchhaltung der Gemeinde.
3.5
Das Geschäftsjahr der Gemeinde ist das Kalenderjahr.


§ 4 – Gemeinderegister
4.1
Die Gemeinde unterstützt den Landes- bzw. Landesregionalverband bei der Führung des
Gemeinderegisters. Das Nähere regelt die Gemeinderegisterordnung.
4.2
Mitglieder der Gemeinde gelten auch als im Gemeinderegister eingetragen. Im Übrigen bedürfen
Einträge in das Register der schriftlichen Zustimmung des Muslims. Eingetragene Muslime können
jederzeit die Löschung ihrer Daten aus dem Registerbuch schriftlich beantragen. Dem Antrag ist
stattzugeben.
4.3
Auszüge aus dem Register sollen ausschließlich für den Nachweis der Religionszugehörigkeit zum
Islam dienen.


§ 5 – Mitgliedschaft
5.1
Die Gemeinde hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
5.2
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab 14 Jahren werden, die bereit ist, die Ziele der
Gemeinde zu fördern und im Gemeinderegister eingetragen ist.
5.3
Förderndes Mitglied ist jede natürliche oder juristische Person, die für Zwecke der Gemeinde Geldund
Sachspenden zur Verfügung stellt. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Stimmrecht.
5.4
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die
sich um die Zwecke der Gemeinde besondere Verdienste erworben haben. Sie haben kein aktives und
passives Stimmrecht.
5.5
Ordentliche Mitglieder sind zugleich Mitglieder der angeschlossenen Dachverbände. Die Gemeinde
und ihre Mitglieder werden beim Landes- oder Landesregionalverband über den/die Delegierten der
Gemeinde und beim Bundesverband über den Vorsitzenden des Landes- oder Landesregionalverbandes
vertreten.


§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft
6.1
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. In dem Antrag durch eine natürliche
Person ist anzugeben, ob die ordentliche Mitgliedschaft oder die Fördermitgliedschaft beantragt wird.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung/Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
6.2
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages
durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Entscheidung des
Aufsichtsrates verlangen. Hilft der Aufsichtsrat der Beschwerde nicht ab, entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.


§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
7.1
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
7.2
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von
6 Wochen und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
7.3
Wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb der Gemeinde die den Vereinsfrieden stört, kann ein
Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen oder gegen das Mitglied eine Disziplinarmaßnahme verhängt
werden. Über die Maßnahme oder dem Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist
schriftlich zu begründen und an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds zu übersenden. Der
Beschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das
Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Postaufgabe des Beschlusses Widerspruch beim
Aufsichtsrat erheben. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Der Aufsichtsrat entscheidet
verbindlich über den Ausschluss.


§ 8 – Beiträge
8.1
Die Gemeinde erhebt Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, die von der Mitgliederversammlung
festgelegt werden. Grundlegendes Prinzip ist, dass die Mitgliedsbeiträge oder Umlagen die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitglieder berücksichtigen.
8.2
Umlagen sind zu dem Zeitpunkt fällig, den die Mitgliederversammlung bei der Festsetzung bestimmt.
Umlagen dürfen nur einmal im Kalenderjahr zur Finanzierung besonderer Vorhaben und Dienste oder
zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Gemeinde erhoben werden, wobei die Erhebung der
einmaligen Umlage das Vierfache des Jahresmitgliedsbeitrages nicht überschreiten darf.
Zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zahlt die Gemeinde einen bestimmten Anteil seiner
Mitgliederbeiträge als Mitgliedsbeitrag an den Landes- bzw. Landesregional- und DITIBBundesverband.
Die Höhe des Prozentsatzes oder des Pauschalbetrages wird von der
Mitgliederversammlung des DITIB-Bundesverbandes festgelegt und ist von der Gemeinde monatlich
an den DITIB-Bundesverband abzuführen. Die hierdurch veranlasste Mittelweitergabe darf die
Grenzen des § 58 Abs. 2 Abgabenordnung nicht überschreiten.
8.3
Das Nähere regelt eine Beitrags-, Gebühren- und Umlagenordnung.


§ 9 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
 die Mitgliederversammlung
 der Vorstand
 der Aufsichtsrat
Fachgruppen der Gemeinden
 Jugendgruppe
 Frauengruppe
 Elterngruppe
 Seniorengruppe


§ 10 – Mitgliederversammlung
10.1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand.
Der Vorstand (bis auf die geborenen Vorstandsmitglieder) wird von der Mitgliederversammlung für
drei Jahre gewählt und abberufen.
Zu Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören weiter die Entlastung des Vorstands,
Entgegennahme der Tätigkeits- und Finanzberichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festlegung
der Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über die Auflösung der Gemeinde sowie ähnliche Beschlüsse, die sich aus der
Satzung oder nach den Gesetzen ergeben.
10.2
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.
10.3
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
mindestens 10 % der Mitglieder oder der Aufsichtsrat dies schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangen.
Kommt der Vorstand der Aufforderung zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung nicht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Antrages nach, so kann
der Aufsichtsrat die Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
10.4
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Einladung hat spätestens zwei, jedoch höchstens 6 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Der
Bundesverband und der Landes- bzw. Landesregionalverband sind schriftlich zu unterrichten.
10.5
Anwesenheitsberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde. Stimm-, und Wahlberechtigt sind alle
ordentlichen Mitglieder der Gemeinde, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit
mindestens 12 Monaten Mitglied der Gemeinde und mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge nicht im
Rückstand sind. Die Übertragung des Stimmrechts auf einen Vertreter ist ausgeschlossen.
10.6
Ist ein Vertreter des Landes-, Landesregional- und/oder Bundesverbandes anwesend, so übernimmt der
Vertreter des Bundesverbandes die Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung, sonst der
Vertreter des Landes- oder Landesregionalverbandes. Im Übrigen wird die Versammlungsleitung
seitens der Mitgliederversammlung gewählt.
10.7
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – mit Ausnahme
zur Beschlussfassung über die Auflösung – beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen
wurde.
10.8
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der 2/3 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen und die Zustimmung des DITIBBundesverbandes.
Über die Art der Wahlen (Einzel- der Gesamt- oder der Blockabstimmung) entscheidet die
Mitgliederversammlung. Wahlen können offen oder geheim durchgeführt werden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Bei der Personenwahl (Einzelwahl) haben die Mitglieder so viele Stimmen zu vergeben, wie
Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Die Festlegung der gewählten Vorstandsmitglieder erfolgt in der
Weise, dass zunächst der Mindestsitz an die weibliche Kandidatin mit der jeweils höchsten
Stimmenzahlen vergeben wird. Danach werden die Sitze an die übrigen Kandidaten der Reihe nach mit
der höchsten Stimmenzahl vergeben.
Bei der Listenwahl (Blokwahlen) haben die Mitglieder nur eine Stimme zu vergeben. Dabei hat eine
Liste genau so viele Kandidaten zu enthalten, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind
die Kandidaten einer Liste, die die meisten Stimmen erhält. Ein Mitglied kann nicht auf mehreren
Listen kandidieren.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen.


§ 11 – Vorstand
11.1
Der Vorstand wird durch die Mıtgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und
besteht aus 9 Vorstandsmitgliedern, wovon 3 geborene Mitglieder sind und 6 von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung hat mindestens ein weibliches
Vorstandsmitglied zu wählen.
Geborene Mitglieder sind;
 der Jugendleiter,
 die Frauenbeauftragte
 der Elternvertreter
Die Amtszeit der geborenen Mitglieder ist jeweils auf ihre Wahlperiode in der jeweiligen Gruppe
beschränkt. Erklärt ein geborenes Mitglied seinen Rücktritt vom Vorstand gilt die Rücktrittserklärung
auch für die Leitung des jeweiligen Amtes in der Fachgruppe.
Die übrigen Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Mindestens ein weibliches
Mitglied ist zu wählen. Der Aufsichtsrat kann Kandidaten für den Vorstand vorschlagen, sofern aus der
Mitte der Mitgliederversammlung nicht ausreichend viele Mitglieder kandidieren.
Sofern unter den Kandidaten kein weibliches Mitglied ist, sind fünf Vorstandsmitglieder zu wählen.
Der Aufsichtsrat bestimmt ein weibliches Vorstandsmitglied aus den Vorschlägen des neugebildeten
Vorstandes.
11.2
Der Aufsichtsrat kann gegen einzelne Kandidaten Veto einlegen; in diesem Falle kann das betroffene
Mitglied nicht für den Vorstand kandidieren und in den Vorstand gewählt werden, sofern die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen die Kandidatur nıcht zulässt.
11.3
Der Vorstand bleibt bis zur Bildung des neuen Vorstandes im Amt. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder
des Vorstandes und der Kassenprüfer werden für die Dauer der laufenden Wahlperiode vom
Aufsichtsrat ersetzt.
11.4
Die Religionsbeauftragten sind zu Vorstandssitzungen einzuladen, wenn der Vorstand über eine
religionsrelevante Angelegenheit zu beschließen hat. Die Religionsbeauftragten nehmen mit beratender
Stimme an der Versammlung teil; sie haben kein Stimmrecht.
11.5
Der Vorstand (bestehend aus 9 Mitgliedern gem. § 11.1) wählt aus seiner Mitte den
Gemeindevorsitzenden, zwei Stellvertreter, den Sekretär, den Buchhalter und vier Beisitzer, die
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind. Einer von den Gemeindevorsitzenden oder den Stellvertretern
soll weiblich sein.
Die Bestellung als Gemeindevorsitzender ist nur dreimal hintereinander zulässig; Diese Befristung gilt
nicht für Vorstandsaufgaben vor Beschluss dieser Neufassung der Satzung.
Der Verein wird gem. § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, unter denen der
Gemeindevorsitzender oder einer der Stellvertreter sein muss.
11.6
Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch monatlich, zu Sitzungen zusammen. Er ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Gemeindevorsitzende oder bei
Verhinderung ein Stellvertreter anwesend sind, die die Versammlung leiten. Beschlüsse werden mit
Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
oder Stellvertretenden Vorsitzenden der Versammlung, der die Sitzung leitet.
11.7
Dem Vorstand obliegen auch:
 die Beratung und Beschlussfassung aller rechtlichen, finanziellen und ähnlichen Geschäfte der
Gemeinde;
 die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
 die Wahl der Delegierten für die Vertretung beim Landes- oder Landesregıonalverband (Nach der
Satzung des Landes- oder Regionalverbandes wird die Gemeinde wie folgt repräsentiert:
 bis 200 Mitgliedern durch einen Delegierten und dem hauptamtlich tätigen
Religionsbeauftragten,
 bis 300 Mitgliedern durch zwei Delegierte, wobei eine Delegierte nach Möglichkeit weiblich
sein soll und dem hauptamtlich tätigen Religionsbeauftragten,
 mehr als 301 Mitgliedern durch drei Delegierte, wobei eine Delegierte nach Möglichkeit
weiblich sein soll und dem hauptamtlich tätigen Religionsbeauftragten).
 weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach gesetzlichen Regelungen ergeben.
11.8
Der Vorstand arbeitet nach den Rechtsvorschriften dieser Satzung und der Geschäftsordnung
ehrenamtlich.
Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig eine Vorstandstätigkeit bei einer anderen
zivilgesellschaftlichen Organisation mit gleicher bzw. ähnlicher Zielsetzung oder religiösen oder
parteilichen Initiativen außerhalb des DITIB-Verbandes oder angegliederter Strukturen ausüben.
Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.
11.9
Der Vorstand setzt die Weisungen des Bundes- und Landes- oder Landesregionalverbandes um.
Hierdurch darf die Selbständigkeit des Vereins nicht gefährdet werden.
11.10
Der Aufsichtsrat oder mit religiöser Begründung der religiöse Beirat kann während der Amtszeit dem
Vorstand unter Angabe religiöser Gründen das Misstrauen aussprechen. Im Falle eines
Misstrauensbeschlusses hat der Aufsichtsrat innerhalb von 14 Tagen die Mitglieder zu einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Auf diesen Punkt der Tagesordnung ist bei
Einberufung der Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen und ein neuer Vorstand im Sinne des
§ 11 Abs. 1 zu wählen.


§ 12 – Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer
dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
Die Grundlagen der Arbeit der Kassenprüfung bildet die Kassenprüfungsordnung.


§ 13 – Jugendgruppe
13.1
Jugendliche und junge Erwachsene Mitglieder im Alter von 14-27 Jahren sowie die Schüler/innen der
Gemeindekurse ab sechs Jahren bilden die Jugendgruppe.
13.2
Die Jugendgruppe führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung
selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
13.3
Die Jugendgruppe wird geleitet durch den Jugendausschuss. Der Jugendausschuss besteht aus 5
erwachsenen Personen (18 Jahre), wobei mindestens zwei Mitglieder weiblich sein müssen. Der
Jugendausschuss wird in einer Jugendvollversammlung, die die aus Mitgliedern der Jugendgruppe ab
14 Jahren besteht, für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.
Nach Fristablauf bleiben sie bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Jugendausschuss wählt
aus seiner Mitte eine/n Jugendleiter/in und eine/n Stellvertreter/in, die Ansprechpartner für die Organe
der Gemeinde sind. Der/die Jugendleiter/in und der/die Stellvertreter/in müssen unterschiedlichen
Geschlechts sein.
13.4
Der Jugendausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Jugendausschuss ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder alle Ausschussmitglieder einer
Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Beschlüsse des Jugendausschusses werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und
vom Jugendleiter und dem Gemeindevorsitzenden unterzeichnet.
13.5
Der Jugendleiter vertritt die Jugendgruppe der Gemeinde beim Jugendverband des Landes- bzw.
Landesregionalverbandes und des Bundesverbandes.
13.6
Alles Weitere regelt die Jugendordnung.


§ 14 – Frauengruppe
14.1
Die weiblichen Mitglieder der Gemeinde bilden die Frauengruppe. Sie tritt ein für die Stellung und
Bedeutung der Frauen in der Gemeinde, Gesellschaft und Familie.
14.2
Die Frauengruppe führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Frauenordnung
selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
14.3
Sie wird geleitet durch den Frauenausschuss. Der Frauenausschuss besteht aus 5 Personen und wird in
einer aus allen Mitgliedern der Frauengruppe bestehenden Frauenvollversammlung für die Dauer von
drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben sie bis zum
Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Frauenausschuss wählt aus seiner Mitte eine
Frauenbeauftragte, eine stellvertretende Frauenbeauftragte, eine Buchhalterin, eine Sekretärin und eine
Beisitzerin, die Ansprechpartner für die Organe der Gemeinde sind.
14.4
Der Frauenausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Frauenausschuss ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder alle Ausschussmitglieder einer
Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Beschlüsse des Frauenausschusses werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und
vom Frauenbeauftragten und dem Gemeindevorsitzenden unterzeichnet.
14.5
Die Frauenbeauftragte vertritt die Frauengruppe der Gemeinde beim Frauenverband des Landes- bzw.
Landesregionalverbandes und des Bundesverbandes.
14.6
Die Arbeitsweise und Grundlagen für die Arbeit der Frauengruppe regelt die Frauenordnung.


§ 15 – Elterngruppe
15.1
Zur Elterngruppe gehören alle Mitglieder, die mindestens ein Kind in der Vorschule oder in
Schulausbildung haben.
15.2
Die Elterngruppe führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Elterngruppenordnung
selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
15.3
Sie wird geleitet durch einen Elternausschuss. Der Elternausschuss besteht aus 5 Personen und wird in
einer Elternvollversammlung, die aus den Mitgliedern der Elterngruppe besteht, für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben sie bis zum
Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. gewählt. Der Elternausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n
Elternvertreter/in, eine/n stellvertretende Elternvertreter/in, eine/n Buchhalter/in und eine/n Sekretär/in
und eine/n Beisitzer/in. Der Elternausschuss ist Ansprechpartner für die Organe der Gemeinde in
Angelegenheiten, der Kinder-, Bildungs- und Elternarbeit. Diese kann auch Bildungsreferent/innen
beauftragen.
15.4
Der Elternausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Elternausschuss ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder alle Ausschussmitglieder einer
Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Beschlüsse des Elternausschusses werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und
vom Elternvertreter und dem Gemeindevorsitzenden unterzeichnet.
15.5
Der Elternvertreter vertritt die Gemeinde beim Elternverband des Landes- bzw.
Landesregionalverbandes.
15.6
Alles Weitere regelt die Elterngruppenordnung.


§ 16 – Seniorengruppe
16.1
Mitglieder ab 61 Jahren bilden die Seniorengruppe.
16.2
Die Seniorengruppe führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der
Seniorengruppenordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in
eigener Zuständigkeit.
16.3
Sie wird geleitet durch den Seniorenausschuss. Der Seniorenausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und
wird in einer aus den Mitgliedern der Seniorengruppe bestehenden Seniorenvollversammlung gewählt.
In Angelegenheiten der Seniorenarbeit ist der Seniorenvertreter Ansprechpartner für die jeweiligen
Ämter und Institutionen.


§ 17 – Religionsbeauftragte
17.1
Der/die Religionsbeauftragte ist/sind zuständig für religiöse Dienste, religiöse Bildung und religiösen
Unterricht sowie Förderung des Dialoges mit den nicht-islamischen Religionsgemeinschaften und
Weltanschauungen. Der Religionsbeauftragte unterrichtet die Gemeinde und ihre Mitglieder über
Fragen des islamischen Glaubens und Gottesdienste sowie in den Bereichen der Familien-, Jugend- und
Sozialarbeit.
17.2
Für die Führung des Gemeinderegisters ist der Religionsbeauftragte zuständig. Auf Vorschlag des
Religionsbeauftragten kann der religiöse Beirat aus den Reihen des Vorstandes Personen mit der
Führung des Gemeinderegisters beauftragen.
17.3
Der Beschluss des Vorstandes neben dem hauptamtlichen Religionsbeauftragten weitere
Religionsbeauftragte einzusetzen, bedarf der Zustimmung des religiösen Beirates.
17.4
Die Rechtsbeziehungen, Arbeitsweise und Grundlagen für die Zusammenarbeit zwischen der
Gemeinde und dem Religionsbeauftragten regelt die Religionsbeautragtenordnung.


§ 18 – Religiöser Beirat
18.1
Der Religiöse Beirat des Landesverbandes berät die Gemeinde in religiösen Fragen. Die Beratung hat
Empfehlungscharakter für natürliche Personen und ist bindend für die Gemeinde.
18.2
Kommt der religiöse Beirat nach eingehender Prüfung der Gemeinde zu dem Ergebnis, dass die
Förderung der Religion bzw. Bildung durch die Gemeindetätigkeit nicht ausreichend durch den
Vorstand gefördert wird, so kann der religiöse Beirat beim Aufsichtsrat die Berufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen, die entsprechend §11.10 der Satzung
durchzuführen ist.


§ 19 – Aufsichtsrat
19.1
Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Bundes- und und des
Landesregionalverbandes bilden den Aufsichtsrat der Gemeinde.
19.2
Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen
Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des
Aufsichtsrates werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei
Aufsichtsratsmitgliedern unterzeichnet.
19.3
Der Aufsichtsrat oder von ihm beauftragte Personen sind berechtigt die Geschäftsführung der Organe
der Gemeinde und die Ausführung ihrer Beschlüsse jederzeit und uneingeschränkt zu prüfen. Hierzu
können sie jederzeit selbst oder durch beauftragte Personen Einblick in alle Unterlagen der Gemeinde
nehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates sind verbindlich. Wird der Aufsichtsrat auf Hinweis eines
Mitglieds oder einer anderen Person tätig, ist dem Aufsichtsrat nicht gestattet Personendaten des
Hinweisgebers bekannt zu geben.


§ 20 – Mitgliedschaft der Gemeinde
20.1
Die Gemeinde ist dem Verein Türkisch islamische Union der Anstalt für Religion e.V. mit Sitz in Köln
auf Bundesebene und dem Landes- und Landesregionalverband „Islamische Religionsgemeinschaft
DİTİB Baden-Württemberg e.V.“ und DİTİB-Baden auf Landesebene angeschlossen. Die
Eigenständigkeit der Gemeinde wird hierdurch nicht angetastet. Die Mitgliedschaft bei anderen
Organisationen oder Zusammenschlüssen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.
20.2
Die Gemeinde und die Mitglieder durch ihren Beitritt erkennen die Satzungen und Ordnungen der
Dachverbände nach Absatz 1 als verbindlich an. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt
die Gemeinde ihre Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband.
20.3
Die Gemeinde zahlt Mitgliedsbeiträge an die Dachverbände, bei denen sie Mitglied ist.
20.4
Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres übermittelt die Gemeinde an den Bundes- und Landesbzw.
Landesregionalverband eine Kopie ihres Jahresabschlusses, einen aktuellen
Vereinsregisterauszug, eine Liste mit den Namen, der Anschrift und den Kontaktdaten der aktuellen
Vorstandsmitglieder, einen aktuellen Freistellungsbescheid sowie einen Tätigkeitsbericht.


§ 21 – Bildung einer Rücklage
21.1
Zur nachhaltigen Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, sowie zur Abdeckung
nicht kalkulierbarer Risiken und finanzieller Aufwendungen kann die Gemeinde eine Rücklage bilden.
21.2
Die Höhe der Rücklage bestimmt die Mitgliederversammlung.
21.3
Hierfür gesammelte Beträge müssen in den Büchern ausgewiesen werden.
21.4
Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlich zulässigen gebildet werden.


§ 22 – Anforderungen an die Gemeindebücher, Datenschutz
22.1
Gemeindebücher (Geschäftsbücher) sind in der gesetzlich geforderten Form zu führen. Das Nähere
regelt eine Aktenvereinsordnung.
22.2
Die Gemeinde verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks
der Gemeinde personenbezogene Daten. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert und bei
Bedarf an den Landes- und Bundesverband übermittelt werden. Durch die Mitgliedschaft und die damit
verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung,
Verarbeitung, Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben
und Zwecke der Gemeinde zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht zulässig. Den Organen
des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über
das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Persönliche Nachrichten der Mitglieder mit einem Bezug zum Verein wie Eintritte, Austritte, Spenden,
Geburts- und Todestage können veröffentlicht werden, wenn dem Verein keine schutzwürdigen
Belange des Betroffenen bekannt sind, die dem entgegenstehen.
22.3
Jedes Mitglied hat das Recht auf:
 Auskunft über die zur seiner Person gespeicherten Daten,
 Berichtigung oder Aktualisierung seiner gespeicherten persönlichen Daten im Falle der
Unrichtigkeit,
 die Verwendung seiner persönlichen Daten außerhalb von zwingend erforderlichen
Gemeindeabläufen zu widersprechen, auf Löschung seiner Daten, sofern die Daten für die
Verwaltung der Gemeinde nicht zwingend erforderlich sind (Name, Adresse, Geburtsdatum,
Beitrags- und Spendenzahlungen und Bankverbindung des Mitgliedes sind für die Verwaltung der
Gemeinde zwingend erforderlich, ihre Löschung kann seitens des Mitgliedes nicht verlangt
werden.)
Weiter hat jedes Vereinsmitglied uneingeschränkt folgende Rechte
 das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
 das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
 das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.


§ 23 – Auflösung des Vereins
23.1
Die Mitgliederversammlung ist nach Anhörung des Aufsichtsrats und der Einholung seiner
Empfehlung befugt, über die Auflösung der Gemeinde zu beschließen.
23.2
In der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der Gemeinde beraten und beschließen soll,
müssen mindestens 2/3 der sämtlichen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, die den
Auflösungsbeschluss mit ¾ der abgegebenen Stimmen fassen können. Ist diese Versammlung
beschlussunfähig, so ist binnen 4 Wochen mit der Ladungsfrist des § 10.4 eine weitere
Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschließen kann. Auf diese vereinfachte Beschlussfähigkeit ist in der ersten und Folgeeinladung
hinzuweisen.
23.3
Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung der Gemeinde, übernehmen die noch im Amt
befindlichen Vorsitzenden und die beiden Stellvertreter die Aufgabe des Liquidators. Sie sorgen dafür,
dass das Vermögen der Gemeinde weder direkt noch indirekt an die Mitglieder übergeht und die
Liquidation satzungsgemäß verläuft. Für die Vertretungsberechtigung gilt § 11 dieser Satzung
entsprechend.
23.4
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Gemeinde an den DITIB-Bundesverband, dem Verein Türkisch Islamische Union der
Anstalt für Religion (DITIB) e.V. mit Sitz in Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 24 – Gültigkeit der Satzung
24.1
Bei Unwirksamkeit von Teilen der in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil
der Satzung wirksam.
24.2
Aus steuerlichen Gründen oder zur Herstellung der vereinsregisterrechtlichen Eintragungsfähigkeit
erforderliche formale Änderungen der Satzung können vom Vorstand mit Zustimmung des
Bundesverbandes beschlossen werden.
24.3
Die in dieser Satzung aufgeführten oder später für die Verwirklichung der Satzungszwecke
erforderlichen Ordnungen werden vom Bundesverband erlassen und sind für die Gemeinde bindend.
Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.
24.4
Diese Satzung beinhaltet 24 Punkte. In der Mitgliederversammlung am 25.05.2019 wurde sie
angenommen. DITIB Listen-Nr. lautet: 1110-KA

Satzung des Vereins DITIB-Türkisch Islamische Gemeinde zu Buchen e.V.
Amtsgericht : Buchen, VR-119, DITIB-Mitgliedsnr.: 1110-KA